Freitag, 7. August 2015

Kiffen & Führerscheinentzug: DHV interviewt Repressionsopfer Toni Leon





Der Deutsche Hanfverband mit dem ersten Interview
eines Repressionsopfers der aktuellen Cannabis-Politik in Deutschland.
Toni Leon aus Berlin erzählt über narzistische, lügende Polizeibeamte,
über die Kosten eines Führerscheinentzugs mitsamt MPU und über die
Probleme, die damit verbunden sind - denn Toni bezieht, nachdem er durch
den Verlust seines Führerscheins arbeitslos geworden ist, Hartz 4 und
hat kaum Chancen, in seinem gelernten Beruf wieder Fuß zu fassen.

Samstag, 1. August 2015

Anonymous startet Operation Cannabis

Die neueste Aktion von Anonymus heißt "Operation Cannabis". Mit dieser weltweiten Kampagne wollen die Aktivisten mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln korrektiv in die einseitige, mediale Berichterstattung über die Hanf-Prohibition eingreifen.


Anonymus ist ein weltweit operierendes Kollektiv nicht näher bekannter Personen. Anfangs als Spaßbewegung aus dem Imageboard 4chan hervorgegangen, tritt die Gruppe seit 2008 mit Protestaktionen für die Redefreiheit, die Freiheit des Internet und gegen verschiedene Organisationen, darunter Scientology, staatliche Behörden, Unternehmen und Urheberrechtsgesellschaften in Erscheinung. Die Mitglieder agierten anfangs nur im Internet, später breiteten sich die Aktivitäten auch außerhalb des Internets aus. Aktionsmittel der Gruppe sind Demonstrationen und Hackerangriffe."

Donnerstag, 30. Juli 2015

POLIZEIKONTROLLE ! So kann ich mich schützen !











Straftatbestände der Polizei bei besagten Vorgehensweisen :

§ 239 StGB Freiheitsberaubung
§ 240 StGB Nötigung, Absatz 4 besonders schwerer Fall (Missbrauch von Befugnissen als Amtshinhaber)
§ 340 StGB Körperverletzung im Amt
§ 343 StGB Aussageerpressung
§ 344 StGB Verfolgung unschuldiger

§ 81a StPO Körperliche Untersuchung

Mittwoch, 29. Juli 2015

Kiffen - 7 Dinge, die Sie wissen sollten! - Quarks & Caspers Cannabis Doku





Kiffen erlaubt, besitzen verboten? Gegen das paradoxe deutsche Cannabis-Verbot wächst der Widerstand

Cannabis
fällt in Deutschland unter das Betäubungsmittelgesetz. Daraus geht
hervor: Konsumieren ist erlaubt, aber Besitz, Handel und Anbau von
Cannabis sind verboten. Hartnäckig hält sich das Gerücht, dass kleine
Mengen dabei strafrechtlich geduldet würden. Tatsächlich liegt die
Grenze des Gesetzes aber bei Null. Die berühmt berüchtigte
geringfügigeMenge“ kann lediglich dazu führen, dass das Verfahren
eingestellt wird – und in den meisten Fällen findet das auch statt.
Darauf kann man sich aber nicht verlassen, denn die Entscheidung liegt
im Ermessen des jeweiligen Staatsanwalts. Es ist noch nicht einmal
einheitlich geregelt, bis wie viel Gramm die Justiz von einer
„geringfügigen“ Menge ausgeht. Das unterscheidet sich von Bundesland zu
Bundesland und kann zwischen 6 und 15 Gramm liegen. Die rechtliche
Situation in Deutschland ist also ziemlich paradox, und sogar Polizei
und Juristen protestieren dagegen.

Selbst wer Cannabis nicht
besessen, sondern nur konsumiert hat, kann in Deutschland durchaus in
Schwierigkeiten geraten. Zum Beispiel im Straßenverkehr: Auch wenn
jemand so wenig Cannabis geraucht hat, dass er nicht berauscht ist, kann
die Polizei ihm den Führerschein abnehmen. Laut Gesetz begeht jeder,
der unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln ein Kraftfahrzeug führt,
eine Ordnungswidrigkeit, die mit Fahrverbot und Geldbuße bestraft werden
muss. Aber wann steht man noch unter dem Einfluss der Droge und wann
nicht mehr? Die Polizei macht das nicht an der Wirkung fest, sondern
beispielsweise am THC-Gehalt im Blut. THC aber hält sich mehr als 12
Stunden im Blut und von einer berauschenden Wirkung ist dann nicht mehr
auszugehen. Bislang fehlen Grenzwerte und Messtechniken, die hier den
tatsächlichen Einfluss des Cannabis zu einem bestimmten Zeitpunkt sicher
feststellen könnten.

Nicht nur in Kiffer-Kreisen, auch unter
Staatsanwälten, Richtern und Jura-Professoren findet die bisherige
Regelung wenige Freunde. Vertreter eben dieser Berufsgruppen haben sich
deshalb im Schildower Kreis zusammengeschlossen. Sie halten das
Cannabis-Verbot für schädlich und verfassungswidrig. Ihr Argument: In
Deutschland muss ein Verbot dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit
entsprechen. Das ist im Grundgesetz so vorgeschrieben und bedeutet, dass
ein Verbot „geeignet“, „erforderlich“ und „angemessen“ sein muss. Im
Fall von Cannabis seien alle drei Aspekte nicht erfüllt, behaupten die
Experten.

Viele Kritiker bezweifeln, dass das Cannabis-Verbot im
Sinne des Grundgesetzes überhaupt als Verbot „geeignet“ ist. Ziel des
Gesetzes sei es schließlich, den Konsum zu reduzieren und tatsächlich
würde dies nicht erreicht. Die Experten berufen sich auf Studien, die
die Auswirkungen von Verboten auf die Konsumzahlen untersucht haben
sowie auf ein Programm der Vereinten Nationen zur Drogenbekämpfung von
1998. Ergebnis auch dieser Studie: Zehn Jahre nach Beginn hatte sich der
Konsum durch Repressionen nicht verändert. Das Cannabis-Verbot ist laut
Kritikern auch nicht „erforderlich“. Nach unserer freiheitlichen
Grundordnung entspreche „erlaubt“ der Standard-Einstellung. Diese
Freiheit dürfe nur mit dem „mildesten Mittel“ eingeschränkt werden. Bei
Alkohol zum Beispiel gelten Auflagen zum Alter oder Sanktionen für
Autofahrten unter Alkoholeinfluss. Gebe es auch solche alternativen
rechtlichen Möglichkeiten, sei ein Verbot nicht das mildeste Mittel.
Auch bei Cannabis sind laut Experten solche Auflagen denkbar, so dass
man, wie bei Alkohol, auch hier ohne ein offizielles Verbot auskommen
könnte.

Juristen kritisieren am Cannabis-Verbot auch, dass es
nicht „angemessen“ sei und der staatlichen Gemeinschaft mehr schade als
nütze. So würden Konsumenten Opfer von Beschaffungskriminalität, die
Prohibition fördere den Schwarzmarkt und die Strafverfolgung verschlinge
Milliardenbeträge, die beispielsweise in der Drogenprävention besser
aufgehoben wären. Mittlerweile haben sich auch Staatsanwälte sowie die
Polizeigewerkschaft in den Kreis der Prohibitions-Gegner gereiht. Bisher
aber haben die Kritiker des deutschen Cannabis-Verbots ihr Ziel noch
nicht erreicht. Im Jahre 1994 hatte das Bundesverfassungsgericht die
Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz schon einmal zu prüfen – das Verbot
wurde bestätigt.